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Lupinenbekämpfung – Projektumsetzung 2024

Viele der Lupinenstandorte sind aus dem Vorgängerprojekt bekannt und können nun weiterhin betreut werden.

[Foto: LPV Rhön]

Im Jahr 2024 startete die Vegetation schon zeitig, somit waren die ersten Lupinen im März diesen Jahres sichtbar. So war es möglich schon zeitig im Frühjahr die Lupinen gezielt auszustechen. Die ersten Mahden fanden sogar schon Ende Mai dieses Jahres statt, da aufgrund des günstigen Wetters die Blüte früh einsetzte.

Lupinenbekämpfung

Auf bereits bearbeiteten Flächen aus dem Vorgängerprojekt werden Erfolge der Bekämpfungsmaßnahmen sichtbar. Keine Lupinenpflanzen auf Flächen zu finden ist sehr erfreulich. Trotzdem ist eine engmaschige Kontrolle „freier“ Flächen weiterhin unerlässlich, um den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen zu verstetigen. Neue Flächen stellen das Projektteam vor neue Herausforderungen, da sich häufig befallene Flächen in der Agrarförderung befinden und somit kein Zugriff durch das Projekt darauf erfolgen kann (Doppelförderung). Allerdings ist häufig eine verstärkte Bearbeitung mit deutlich mehr Aufwand nötig, um die Lupinen zurückzudrängen, als über KULAP abgedeckt ist.

Trotz umfangreicher Aufklärungsarbeit im gesamten Biosphärenreservat Rhön wird der üppige Lupinenaufwuchs bedauerlicherweise bis heute als positive Bereicherung der Landschaft wahrgenommen. Wohingegen die negativen Auswirkungen häufig nicht im Bewusstsein sind. Hierzu zählt vor allem der Wegfall von Nahrungspflanzen vieler rar gewordener Insektenarten, infolge der Verdrängung ihrer Nektarpflanzen durch die Lupinen. Nicht unwesentlich ist außerdem der Verlust des Futterwertes für die landwirtschaftlichen Betriebe, da sich der durch die Lupine staudenreiche Aufwuchs nicht gut weiterverarbeiten lässt. 

Dazu kommt die rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung gebietsfremder Arten, die auf verschiedene Rechtsbereiche verteilt sind. International ist dabei die völkerrechtliche Konvention über die biologische Vielfalt (CBD; Rio 1992) von besonderer Bedeutung, in deren Artikel 8h sich die Vertragsstaaten verpflichten „… die Einbringung gebietsfremder Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern und diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen“. Die Regelung erfolgt in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise durch die entsprechenden Ländergesetze und die Bundesartenschutzverordnung. Außerdem sind § 6 (6)d der EU- Artenschutzverordnung (EG Nr. 338/97), § 22 der Flora- Fauna- Habitatrichtlinie (FFH- Richtlinie 92/43/EWG) und § 11 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) von direkter rechtlicher Bedeutung. 

Der Landschaftspflegeverband „Thüringer Rhön“ e.V./Natura 2000-Station „Rhön“ ist somit ein Partner zur Umsetzung dieser rechtlichen Regelungen. Die Maßnahmenumsetzungen erfolgen direkt auf der Grundlage der FFH-Managementplanung, in denen u.a. Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für FFH- und Vogelschutzgebiete festgelegt sind, und werden durch die Europäische Union und den Freistaat Thüringen finanziert.

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