Artenschutz
Artenschutz ist als Teildisziplin des Naturschutzes zu verstehen. Wobei der Artenschutz sich mit dem Schutz und der Pflege einzelner wild lebender Arten befasst und der Naturschutz weitergefasst den Schutz ganzer Lebensräume (Biotope) zur Aufgabe hat.
Zum Beispiel ist die extensive Nutzung und einschürige Mahd eine eher allgemeine Naturschutzmaßnahme, wohingegen die Mahd ab einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. ab Mitte September für den Dunklen Wiesenknopfameisenbläuling eine Maßnahme des Artenschutzes ist.
In Abgrenzung zum Tierschutz, bei dem es um jedes einzelne Individuum geht, dreht sich der Artenschutz um den Erhalt einer Art, hierbei ist der Verlust einzelner Lebewesen verkraftbar, solange die Art nicht akut gefährdet ist. Seit 1966 werden „Rote Listen“ über gefährdete Arten geführt, die den Grad der Gefährdung von Arten aufzeigen sollen.
Um dem weltweiten Artensterben entgegenzuwirken gibt es verschiedene nationale und internationale Artenschutzregelungen. Zu ihnen gehören die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien (FFH) der Europäischen Union. Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie mit ihrem Schutzgebietsnetzwerk Natura-2000 und ihren Artenschutzbestimmungen bilden für den Naturschutz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz im Gebiet der Europäischen Union. Die durch die EU als schützenswert definierte Arten sind in Anhang II, IV und V der FFH-Richtlinie gelistet. Dazu zählen in Deutschland 13 Amphibienarten (unter anderem die Geburtshelferkröte) und 25 Säugetier- bzw. Fledermausarten.